Wer eine „24-Stunden-Betreuung“ aus dem Europäischen Ausland in Anspruch nimmt, sollte sicher sein können, dass die dafür bestehenden rechtlichen Grundlagen beachtet werden. Nur auf diese Weise können Risiken für sich selbst und Angehörige ausgeschlossen werden. Holen Sie sich hier einen Überblick über die einschlägigen Rechtsvorschriften.
„MarJa24 Betreuung“ vermittelt Ihnen sogenannte „24-Stunden-Pflegerinnen“ aus dem EU-Ausland (Polen) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der EU. Die im Ausland niedergelassenen Unternehmen schließen dabei einen Vertrag über die Erbringung von pflegeunterstützenden
Betreuungsdienstleistungen mit Ihnen und entsenden ihr Personal vorrübergehend (höchstens für 24 Monate) nach Deutschland.
Für das im Rahmen der „24-Stunden-Pflege“ z.B. aus Polen entsandte Personal wird durch den polnischen Renten- und Sozialversicherungsträger (ZUS) das A1 Formular ausgestellt. Damit wird bescheinigt, dass die entsprechende Betreuerin in Polen als Angestellte des Entsendeunternehmens sozialversichert ist. Die Entsendung von „24-Stunden-Pflegerinnen“ in die Bundesrepublik Deutschland stimmt mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) überein und ist die Grundlage für die Seriosität dieses Angebots. Ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsgenehmigung ist für das entsandte Personal innerhalb der EU nicht erforderlich.
Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU):
Unternehmen, die einem Staat der EU angehören, genießen gemäß Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EUV) – vormals Artikel 49 EG-Vertrag – die Freiheit, ungehindert Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten und zu erbringen (Dienstleistungsfreiheit). Darunter versteht man das Recht, ungehindert von einem Mitgliedstaat aus einzelne Dienstleistungstätigkeiten vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten. Dienstleistungen im Sinne des EUV sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, soweit sie im Rahmen eines entsprechenden Vertrages erbracht werden.
Bundesagentur für Arbeit zur Geltung des Arbeitsrechts im Rahmen der Entsendung:
„Entsandte Arbeitnehmer, die nur für eine bestimmte Zeit zur Erbringung einer Dienstleistung von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden, fallen unter das Arbeitsrecht ihres Herkunftslandes. Zugleich sind aber Mindestarbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z.B. Mindestentgelt, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit) sowie in bestimmten Branchen tarifvertragliche Regelungen, insbesondere Mindestlöhne, zwingend einzuhalten.“ (Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/ Stand Mai 2011)
Steuern:
Bei der grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union sind auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Seit dem 01.01.2010 haben sich Änderungen und auch Vereinfachungen ergeben. Wenn Sie als Privatperson Empfänger von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland werden, fallen die Steuern dafür grundsätzlich im Ausland an, also dort, wo der Erbringer der Dienstleistungen seinen Unternehmenssitz hat. Das ist ungefähr so, als würden Sie beispielsweise in Spanien zu einem Friseur gehen. Die Mehrwertsteuer bezahlen Sie für Ihren Haarschnitt dann direkt beim Friseur, der den spanischen Mehrwertsteuersatz separat auf der Rechnung ausweist und an die spanischen Finanzbehörden abführt.